Steuerrecht
Steuerrecht
Welche Fallstricke gibt es für Unternehmen mit grossen Barumsätzen bei der Kassen- und Buchhaltungsführung und wie können Steuerfallen vermieden werden? Rechtsanwalt Sandro Morelli erklärt.
In verschiedenen Branchen (z.B. Gastronomie oder Autohandel) sind grössere Barumsätze trotz steigender Beliebtheit von digitalen Zahlungsmöglichkeiten nachwievor allgegenwärtig. Damit man sich bei Steuerprüfungen nicht mit vermeidbaren Steuerfolgen konfrontiert sieht, gilt es frühzeitig die notwendigen Vorkehrungen für eine rechtskonforme Kassen- und Buchhaltungsführung zu treffen.
Aus den gesetzlichen Vorgaben des Obligationenrechts ergibt sich, dass Unternehmungen über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch führen müssen. Bei AG’s und GmbH’s sowie bei Personen- oder Einzelunternehmungen mit einem Umsatz von über CHF 500’000.- besteht eine Pflicht zur Führung einer doppelten Buchhaltung aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös von unter CHF 500’000.- reicht es, wenn über die Einnahmen und Ausgaben Buch geführt wird. Dabei hat die Buchführung ordnungsgemäss zu sein. Ist dies nicht der Fall, setzt man sich einerseits der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aus oder sieht sich mit steuer(straf)rechtlichen Folgen konfrontiert.
Bestandteil einer ordnungsgemässen Buchführung bildet auch eine korrekte Kassenführung. Gerade für Branchenneulige ergeben sich hier Fallstricke, die es zu beachten gilt. Dabei bezeichnet man als «Kasse» zum einen das Kassenkonto in der Buchhaltung, zum anderen aber auch das System, in welchem das eingenommene Bargeld verwaltet wird. Elektronische Registrierkassen sind in der Lage Belege und Auszüge zu generieren. Diese Belege stellen Buchhaltungsunterlagen dar und sind für mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Offene Ladenkassen, bei welchen die Bareinnahmen – ohne elektronische Unterstützung im Hintergrund – eingelegt werden, kennen dies Funktion nicht. Unabhängig von der Art der verwendeten Kasse gilt, dass für jede verwendete Kasse ein Kassenbuch zu führen ist. Darin ist eine Ein- und Ausgabenrechnung je Kasse zu führen. Bei der offenen Ladenkasse ist die Bestandesänderung periodisch durch Zählung zu ermitteln. Das Kassenbuch ist stets so zu führen, dass nachträglichen Bestandeskorrekturen nachvollzogen werden können.
Die strenge Rechtsprechung besagt, dass das Kassenbuch nur dann als Nachweis für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs gilt, wenn die Bareinnahmen und –ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze kontrolliert werden. Dabei wird verlangt, dass Kassenstürze in bargeldintensiven Betrieben täglich erfolgen und im Kassenbuch vermerkt werden. Kann man im Rahmen einer Steuerprüfung kein korrekt geführtes Kassenbuch nachweisen und ist man nicht in der Lage, die Belege aus der Registrierkasse vorzuweisen, so läuft man Gefahr, dass die Einnahmen anhand von gängigen Branchenkennzahlen geschätzt werden, was zu erheblichen Nachzahlungen oder Aufrechnungen führen kann.